Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – nichts für KMU?
Wir erklären Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche, welche Einschränkungen unzulässig sind und welche Vorgaben des Herstellers Sie beachten müssen.
Schon Goethe wusste, dass das Leben zu kurz ist, um schlechten Wein zu trinken. Damit das nicht passiert, gelten für seine Kennzeichnung besondere Vorschriften. Es finden nicht nur die Vorschriften der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Anwendung, sondern es sind noch weitere spezielle Bestimmungen zusätzlich zu beachten. Wir möchten Ihnen daher aufführen, worauf Sie als Weinhändler achten müssen.
Die LMIV bestimmt, dass im Fernabsatz alle verpflichtenden Informationen über Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen (Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV). Von diesem Begriff werden allerdings alle Angaben erfasst, die dem Verbraucher auch aufgrund anderer EU-Vorschriften zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 2 Abs. 2 lit. c LMIV).
Spezielle Bestimmungen für Wein enthält die VO (EU) Nr. 1308/2013. Seit dem 14.1.2019 sieht darüber hinaus die delegierte VO (EU) Nr. 2019/33 Durchführungsbestimmungen zur Kennzeichnung von Wein vor (hier erfahren Sie mehr). Hier können Online-Händler allerdings aufatmen: Wenn die Kennzeichnung bislang den gesetzlichen Vorgaben entsprach, ist das auch weiterhin der Fall. Es sind lediglich neue Möglichkeiten zur Bezeichnung des Alkoholgehalts und des Einführers hinzugekommen.
Bei der Kennzeichnung von Wein wird zwischen verpflichtenden Angaben, die in jedem Fall erfolgen müssen, und freiwilligen Angaben, die erfolgen können, unterschieden. Diese gelten zusätzlich zu den Vorgaben der LMIV, über welche wir hier informiert haben.
Folgende Angaben müssen immer erfolgen:
Als freiwillig werden in der Verordnung folgende Angaben genannt:
Auch für Wein gilt, dass die verpflichtenden Informationen über diesen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen, wenn er durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten wird. Wir empfehlen, die Informationen direkt auf der Produktseite zu platzieren (KG, Urteil v. 23.01.2018 – 5 U 126/16). Alternativ können die Pflichtinformationen auch sprechend verlinkt werden.
Besonders häufig wird beim Verkauf von Wein ein fehlender Allergenhinweis („Enthält: Sulfite“) abgemahnt (LG Trier, Beschluss v. 08.07.2016, 7 HK O 41/15). Oft wird auch die fehlende Angabe des Abfüllers bemängelt. Zu Wein dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben wie z.B. „bekömmlich“ erfolgen (EuGH, Urt. v. 6.9.2012 – C-544/10). Solche Angaben sind bei alkoholischen Getränken nach der Health-Claims-VO untersagt.
Die hohen Anforderungen an die Kennzeichnung von Wein führen schnell zu Fehlern.
Sie müssen nämlich neben den speziellen europäischen und nationalen Vorgaben zu Wein weiterhin auch die LMIV im Blick haben. Das bedeutet, dass z.B. Angaben zur Nettofüllmenge und zu Allergenen nach wie vor erforderlich sind. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind jedoch kein Zutatenverzeichnis und keine Nährwertdeklaration erforderlich. Einzelheiten zu den Vorgaben der LMIV finden Sie in diesem Rechtstipp der Woche.
Wer bei dieser komplexen Materie auf der sicheren Seite sein will, sollte daher lieber einen Anwalt zu Rate ziehen. Unsere Abmahnschutz Enterprise-Kunden finden in Ihrer Rechtsbibliothek ganz bequem Whitepaper zu den Themen LMIV und Verkauf von Wein.
Daniel Löwer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH und beschäftigt sich seit Jahren intensiv mit speziellem Produktrecht. Zusammen mit Dr. Carsten Föhlisch hat er bereits mehrere Beiträge u.a. zu den Themen Lebensmittel- und Energieverbrauchskennzeichnung veröffentlicht.
13.02.19Wir erklären Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche, welche Einschränkungen unzulässig sind und welche Vorgaben des Herstellers Sie beachten müssen.
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