Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – nichts für KMU?
Wir erklären Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche, welche Einschränkungen unzulässig sind und welche Vorgaben des Herstellers Sie beachten müssen.
Abmahnungen sind nicht nur ärgerlich, sondern gerade für kleine Händler schnell existenzbedrohend. Hierbei betrifft ein Großteil der Abmahnungen Fehler, die sich mit wenigen Handgriffen beheben lassen. Wir möchten Ihnen daher drei Fehler vorstellen, die auf der Plattform ebay regelmäßig abgemahnt werden.
Bei der OS-Plattform handelt es sich um eine Plattform der EU, die eine außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglichen soll. Sie ist unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ abrufbar. Alle Online-Händler müssen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einstellen. Dies trifft auch ebay-Händler.
Der Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Wir empfehlen, die Informationspflicht durch einen verlinkten Hinweis im Impressum zu erfüllen. Des Weiteren haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass der Link auf die OS-Plattform klickbar sein muss. Wird lediglich die Internetadresse der Plattform als Text wiedergegeben, ist dies nicht ausreichend. So das OLG Hamm (Beschluss v. 03.08.2017, 4 U 50/17):
„Unter einem "Link" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) ist eine "anklickbare" Verknüpfung zu verstehen; die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform genügt nicht.“
Bei ebay kann mittels HTML-Code ein klickbarer Link in das Feld „zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ der Anbieterkennzeichnung eingefügt werden.
Zu den häufigsten Punkten, die in AGB angegriffen werden, zählt der fehlende Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts (besser bekannt als Gewährleistungsrecht). Zwar handelt es sich hier nur um eine kurze Information ohne große Erkenntnis für den Verbraucher - allerdings stellt sie eine Pflichtinformation nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB dar.
Ebenso ist der Kunde darüber zu unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Auch Sie als ebay-Händler müssen über Vertragstextspeicherung und -zugänglichkeit informieren. Fehlen diese Informationen in den AGB, haben Abmahnverbände leichtes Spiel.
Übrigens: Übernehmen Sie nicht einfach die AGB Ihres Online-Shops! Diese passen nicht für den Verkauf auf der Plattform ebay.
Gerade in ebay-Produktbeschreibungen finden sich Informationen wie „Versand (versichert): 4,95 €).“ Oder „Wir versenden stets versichert“.
Sie als Händler trifft gegenüber Verbrauchern aber ohnehin die Transportgefahr. Aussagen, nach denen ein Versand als versichertes Paket erfolgt, werden daher regelmäßig abgemahnt. Zum einen kann daher eine Irreführung des Verbrauchers vorliegen, da er darüber getäuscht wird, dass die Transportgefahr ohnehin beim Unternehmer liegt. Solche Klauseln suggerieren dem Kunden, dass er einen Vorteil dadurch erlangt, dass er einen (teureren) versicherten Versand wählt. Alternativ kann auch eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegen, wenn z.B. der Händler betont, dass er die Transportgefahr trägt.
Wir hören von abgemahnten Händlern häufig, dass sie sich an anderen ebay-Sellern orientiert haben, die bestimmte Klauseln nutzen. So wie Sie sich aber bei einem Bußgeld für Geschwindigkeitsüberschreitung nicht darauf berufen können, dass andere Autofahrer auch zu schnell fuhren, können Sie auch hier nicht auf Fehler von anderen verweisen.
Durch aktuelle und rechtssichere Rechtstexte können Sie die Abmahngefahr bei ebay deutlich reduzieren: Und als ebay-Shop-Abonnent können Sie den Trusted Shops Abmahnschutz Basic kostenfrei nutzen und damit dauerhaft sichere Texte für Ihren Shop generieren.
Über die Autorin
Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.
27.02.18
Wir erklären Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche, welche Einschränkungen unzulässig sind und welche Vorgaben des Herstellers Sie beachten müssen.
Großer Paukenschlag in Brüssel: Die Europäische Kommission hat den neuen Angemessenheitsbeschluss – das Trans-Atlantic Data Privacy Framework ("TADPF"