Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – nichts für KMU?
Wir erklären Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche, welche Einschränkungen unzulässig sind und welche Vorgaben des Herstellers Sie beachten müssen.
2019 bringt einige Überraschungen an neuen Gesetzen und Regelungen mit sich. Einige Erneuerungen traten zwar bereits Ende 2018 in Kraft, werden aber erst 2019 vollständig ihre Auswirkungen zeigen. Wie immer bedeuten neue Regelungen auch erhöhte Abmahngefahr. Daher sollten Sie bei folgenden Themen besonders vorsichtig sein:
Am 03.12.2018 trat die Geoblocking-VO in Kraft (lesen Sie hier mehr darüber):
Die Auswirkungen werden Sie als Händler aber erst in diesem Jahr zu spüren bekommen. Als Fazit sollten Sie hierzu Folgendes mitnehmen:
Da die Regelungen der Verordnung als Marktverhaltensregelungen eingestuft werden können, sind sie über das Wettbewerbsrecht abmahnfähig. Sie sollten sicherstellen, dass Sie in Ihrem Online-Shop Rechnungsanschriftenaus anderen Ländern akzeptieren. Prüfen Sie daher Ihre Shopsoftware auf Einstellungsmöglichkeiten. Achten Sie außerdem darauf, dass Sie keinen Kunden bei der Auswahl der Zahlungsmethode diskriminieren. Zugangssperren zum Online-Shop sollten Sie abstellen. Kontrollieren Sie zusätzlich Ihre AGB daraufhin, ob ein Kunde durch diese wegen seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes oder des Ortes seiner Niederlassung in verbotener Weise diskriminiert wird.
Am 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten.
Über die Auswirkungen haben wir Sie hier informiert.
Auch dieses Gesetz wird in diesem Jahr weitreichende Wirkungen für Händler mitbringen:
Die bisherigen Regelungen der Verpackungsverordnung bleiben im Wesentlichen aufrecht, doch gibt es gewichtige Veränderungen. Hersteller, zu denen nun auch die meisten Online-Händler zählen, müssen sich unter dem neuen Gesetz bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ und bei einen oder mehreren Dualen Systemen registriert haben, um überhaupt Verpackungen in den Verkehr bringen zu dürfen. Auch der obligatorische Bericht über die im jeweils vorigen Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungen ist neu. Außerdem sind die Pfand- und Kennzeichnungspflichten für Einwegverpackungen sowohl für Hersteller als auch für Endvertreiber deutlich ausgeweitet. Als (Online)-Händler sollten Sie sich bereits bis zum 31.12.2018 registriert haben. Haben Sie die Registrierung versäumt, so ist diese Registrierung schnellstmöglich bei dem Verpackungsregister LUCID vorzunehmen, damit Sie auch in diesem Jahr weiterhin Verpackungen vertreiben und sich an einem Dualen System beteiligen dürfen.
Verstöße gegen die neuen Vorgaben können mit bis zu 200.000 Euro geahndet werden – das sollten Sie unbedingt vermeiden. Beachten Sie, dass das von der „Stiftung Zentrale Stelle“ geführte Register öffentlich und damit frei einsehbar ist, und mit einer Suchfunktion ausgestattet ist. Damit droht neben der Gefahr, von zuständigen Landesbehörden im Falle eines Verstoßes gegen das VerpackG ein Bußgeld zu erhalten, auch die Gefahr, eine Abmahnung von Wettbewerbern zu erhalten.
Hier haben wir Sie im Oktober 2018 über die aktuelle Entwicklung des Gesetzes über Abmahn-Missbrauch informiert.
Trotzdem lässt das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch noch immer auf sich warten. Der Gesetzesentwurf wurde aufgrund von Meinungsverschiedenheiten vom Kabinett bisher nicht angenommen.
Der Gesetzentwurf des Justizministeriums enthält viele unstrittige und für Online-Händler sinnvolle Maßnahmen. Insbesondere sollen finanzielle Anreize für Abmahner verringert werden. Jedoch pochen der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie andere Verbände darauf, die DSGVO in diesem Gesetz zu berücksichtigen, damit diese nicht über das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden könnte.
Die Hoffnung liegt also darin, dass dieses Gesetz noch 2019 das Kabinett passiert. Bis dahin bleibt vorerst alles beim Alten.
Wofür ist sie gut? Die am 25.05.2018 in Kraft getretenen DSGVO ist sehr weit in ihrer Fassung und benötigt daher Konkretisierungen und Ergänzungen in Form einer Spezialvorschrift. Diese Spezialvorschrift soll insbesondere Datenverarbeitungen beim Betrieb von Webseiten und damit auch von Online-Shops regeln.
Bereits seit 2017 liegt ein veröffentlichter Entwurf der Verordnung vor. Hier war jedoch weitere Überarbeitung nötig, um mit den vorangeschrittenen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen standzuhalten. Eine solche Anpassung ist begrüßenswert, führt jedoch zu unabschätzbaren Verzögerungen bei der Umsetzung.
Über den endgültigen Inhalt der Verordnung müssen die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union in einem Trilog abstimmen. Zwischenzeitlich wurden jedoch auch bereits Rufe von Verbänden nach einer kompletten Überarbeitung des Entwurfs laut.
Es bleibt daher zu hoffen, dass die Trilog-Verhandlungen bis Ende 2019 abgeschlossen sind und die ePrivacy-Verordnung 2020 in Kraft treten kann.
Die Gefahr vor Abmahnungen ist nicht vorbei. Zuletzt im November 2018 haben wir unseren regelmäßigen Abmahnradar veröffentlicht. Die Abmahn-Schwerpunkte lagen hier in den folgenden Bereichen:
Diese „Kernbereiche“ werden voraussichtlich bleiben und weiterhin Anlass für Abmahnungen durch Konkurrenten und „Abmahnvereine“ bieten. Dabei ist zu erwarten, dass die obige Liste um die Kategorien „Geoblocking-VO“ und „VerpackG“ erweitert wird.
Zum 01.08.2018 verabschiedete die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf, um Umsatzsteuerausfälle beim Handel im Internet zu vermeiden und weitere steuerliche Vorschriften zu ändern. Diese neuen Regelungen gelten teils ab 2019. Betroffen sind neben Anbietern von elektronisch erbrachten Leistungen, sowie Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehleistungen, insbesondere Betreiber von elektronischen Markplätzen (z. B. Rakuten).
Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet nunmehr ab dem 01.10.2019 grundsätzlich für die nicht entrichtete Umsatzsteuer seiner Händler. Zusätzlich treffen den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes bereits seit dem 01.01.2019 neue Aufzeichnungspflichten.
Die Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen nunmehr u. a. folgende Daten Ihrer Nutzer (Verkäufer) aufzeichen:
Weitergehende Änderungen im Bereich des Versandhandels werden voraussichtlich ab 2021 gelten.
Die „Abmahnwirtschaft“ schläft nicht und noch hat die Regierung dem Missbrauch von Abmahnungen keinen Riegel vorgeschoben. Zum „Abmahnkatalog“ werden wahrscheinlich die Themen „Geoblocking-VO“ und das Verpackungsgesetz hinzukommen.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, stets am Puls des E-Commerce zu bleiben und die aktuellen Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in abmahntechnischer Sicht zu beobachten. Über beides halten wir Sie hier und in unserem Shopbetreiber-Blog auf dem Laufenden.
Wir wünschen Ihnen einen schönen, erfolgreichen und abmahnfreien Start ins neue Jahr!
Michael Mokov, Rechtsanwalt
Legal Consultant bei Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft in Bonn und Köln. Referendariat im OLG-Bezirk Düsseldorf u.a. mit Auslandsstationen in St. Petersburg. Im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit war er schwerpunktmäßig im Verbraucherschutz tätig und arbeitete hierbei u.a. bei den bundesweit tätigen Kanzleien WILDE BEUGER SOLMECKE und Mingers & Kreuzer. Seit September 2018 ist er als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig.
05.01.19
Wir erklären Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche, welche Einschränkungen unzulässig sind und welche Vorgaben des Herstellers Sie beachten müssen.
Großer Paukenschlag in Brüssel: Die Europäische Kommission hat den neuen Angemessenheitsbeschluss – das Trans-Atlantic Data Privacy Framework ("TADPF"