Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – nichts für KMU?
Wir erklären Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche, welche Einschränkungen unzulässig sind und welche Vorgaben des Herstellers Sie beachten müssen.
Für viele Online-Händler ist es erstmal ein Schock, wenn sie Post vom Anwalt bekommen und darin aufgefordert werden, ein wettbewerbswidriges Verhalten einzustellen. Und immer wieder kommen Online-Händler der in der Abmahnung geforderten Unterlassungserklärung dann auch nach. Schließlich drohen die Anwälte im Wiederholungsfall mit hohen Geldbußen.
Martin Rätze, Autor der Studie „Abmahnungen im Online-Handel 2015“ und Rechtsexperte bei Trusted Shops erläutert, warum Händler durchaus gegen eine Abmahnung vorgehen können und wie die Erfolgschancen stehen.
Martin Rätze: "Ja, Abmahnungen stellen noch immer ein großes Problem dar, wie unsere Studie ergeben hat. Wahrscheinlich wird man dieses Problem auch nie ganz beseitigen können. Online-Händler sollten aber keine Angst davor haben, sondern sich eine gute Strategie vorbereiten, um im Fall des Falles richtig auf eine Abmahnung zu reagieren. Es ist ja nicht so, dass Online-Händler absichtlich gegen die Gesetze verstoßen wollen, wofür sie dann abgemahnt werden. Der weit überwiegende Teil der Händler wird abgemahnt, weil Gesetze zu kompliziert sind und es überladene Informationspflichten gibt. Einen wirklichen Wettbewerbsvorteil hat kein Händler, wenn er zum Beispiel vergisst, über die Vertragstextspeicherung zu informieren. Das interessiert den Verbraucher ohnehin nicht."
Martin Rätze: "Ja, eine Abmahnung stellt zunächst einmal ja nur die Rechtsauffassung des Abmahners bzw. seines Anwaltes da. Der muss ja auch nicht immer Recht haben. So können z.B. Streitwerte, nach denen sich die Anwaltskosten berechnen, zu hoch angesetzt sein, eine Unterlassungserklärung zu weit formuliert oder eben gar kein Verstoß gegeben sein. Jeder Online-Händler muss sich aber bewusst sein, dass die Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten, zum Online-Handel leider dazu gehört. Deswegen sollte man sich vorab, beim Aufbau des Shops – und natürlich auch immer wieder während der Geschäftstätigkeit – bestenfalls anwaltlich beraten lassen. Außerdem sollte man sich immer auf dem Laufenden halten, was rechtliche Entwicklungen im Bereich des Online-Handels angeht."
Martin Rätze: "Das Motto lautet: Wer kämpft, gewinnt! Das hat unsere Studie gezeigt, denn in vielen Fällen war das Zurwehrsetzen gegen die Abmahnung erfolgreich. Entweder die Sache war damit ganz vom Tisch (19 %) oder es wurden zumindest die Kosten gesenkt (22 %). Auch inhaltliche Veränderungen der Unterlassungserklärungen wurden in 34 % der Fälle akzeptiert. Lediglich 5 % der Teilnehmer gaben an, dass ihr Vorgehen erfolglos war. In den übrigen Fällen laufen noch Verfahren, sodass noch kein abschließendes Ergebnis mitgeteilt werden konnte."
Zur vollständigen Studie "Abmahnungen im Online-Handel 2015" von Trusted Shops
12.11.15Wir erklären Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche, welche Einschränkungen unzulässig sind und welche Vorgaben des Herstellers Sie beachten müssen.
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