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Wein rechtssicher online verkaufen - Wie geht das?

Geschrieben von Daniel Löwer | Feb 13, 2019 11:00:00 PM

Schon Goethe wusste, dass das Leben zu kurz ist, um schlechten Wein zu trinken. Damit das nicht passiert, gelten für seine Kennzeichnung besondere Vorschriften. Es finden nicht nur die Vorschriften der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Anwendung, sondern es sind noch weitere spezielle Bestimmungen zusätzlich zu beachten. Wir möchten Ihnen daher aufführen, worauf Sie als Weinhändler achten müssen.

 

Besondere Vorschriften für Wein

Die LMIV bestimmt, dass im Fernabsatz alle verpflichtenden Informationen über Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen (Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV). Von diesem Begriff werden allerdings alle Angaben erfasst, die dem Verbraucher auch aufgrund anderer EU-Vorschriften zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 2 Abs. 2 lit. c LMIV).

Spezielle Bestimmungen für Wein enthält die VO (EU) Nr. 1308/2013. Seit dem 14.1.2019 sieht darüber hinaus die delegierte VO (EU) Nr. 2019/33 Durchführungsbestimmungen zur Kennzeichnung von Wein vor (hier erfahren Sie mehr). Hier können Online-Händler allerdings aufatmen: Wenn die Kennzeichnung bislang den gesetzlichen Vorgaben entsprach, ist das auch weiterhin der Fall. Es sind lediglich neue Möglichkeiten zur Bezeichnung des Alkoholgehalts und des Einführers hinzugekommen.

 

Was ist anzugeben?

Bei der Kennzeichnung von Wein wird zwischen verpflichtenden Angaben, die in jedem Fall erfolgen müssen, und freiwilligen Angaben, die erfolgen können, unterschieden. Diese gelten zusätzlich zu den Vorgaben der LMIV, über welche wir hier informiert haben.

 

Verpflichtende Informationen

Folgende Angaben müssen immer erfolgen:

  • die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses

    Weinbauerzeugnisse werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Neben „Wein“ gibt es z.B. noch „Jungwein“, „Likörwein“, „Schaumwein“ oder „Perlwein“.

  • der Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und deren Name, wenn für den Wein eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe besteht

    Hierauf kann verzichtet werden, wenn stattdessen ein traditioneller Begriff angegeben wird. Das sind für Deutschland „Prädikatswein“, „Qualitätswein (b.A.)“, „Qualitätslikörwein (b.A.)“, „Qualitätsperlwein (b.A.)“, „Sekt (b.A.)“ und „Winzersekt“. Die Angabe „b.A.“ steht für „bestimmte Anbaugebiete“.

  • der vorhandene Alkoholgehalt

    Der Alkoholgehalt ist in Volumenprozent anzugeben. Zudem muss ihm das Symbol „% vol“ angefügt werden. Ihm müssen die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder Abkürzung „alc.“ oder „Alk.“ vorangestellt werden. Diese Angabe wird zwar bereits nach der LMIV gefordert, diese Vorschrift gilt allerdings nicht für Wein.

  • die Angabe der Herkunft

    Für die Angabe der Herkunft müssen die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“, „Erzeugnis aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, verwendet werden. Für Verschnitt oder Mischungen von Weinen sind noch weitere Angaben vorgesehen.

  • der Abfüller

    Der Abfüller muss mit Name und Anschrift angegeben werden. Diese werden durch die Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von […]“ ergänzt oder andere Begriffe, die die Mitgliedstaaten festlegen, wenn es sich um die Abfüllung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe handelt. Beispiele hierfür sind z.B. „Erzeugerabfüllung“ oder „Gutsabfüllung“ und finden sich in § 38 Abs. 3 WeinV. Unter Umständen können andere Angaben notwendig sein, z.B. wenn andere Behältnisse als Flaschen verwendet werden oder den Mitgliedstaaten ein eigener Regelungsspielraum vorbehalten ist.

  • der Einführer bei eingeführten Weinen

    Der Einführer muss ebenfalls mit Name und Anschrift angegeben werden. Ihm müssen die Wörter „Einführer“ oder „Importeur“ oder „eingeführt von […]“ oder „importiert von […]“ vorangestellt werden.

 

Freiwillige Informationen

Als freiwillig werden in der Verordnung folgende Angaben genannt:

  • das Erntejahr
  • die Namen der Keltertraubensorten
  • der Zuckergehalt
  • ein traditioneller Begriff für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
  • das Unionszeichen für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
  • bestimmte Erzeugungsverfahren
  • für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.

 

Wann müssen Sie die Informationen zur Verfügung stellen?

Auch für Wein gilt, dass die verpflichtenden Informationen über diesen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen, wenn er durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten wird. Wir empfehlen, die Informationen direkt auf der Produktseite zu platzieren (KG, Urteil v. 23.01.2018 – 5 U 126/16). Alternativ können die Pflichtinformationen auch sprechend verlinkt werden.

 

Welche Verstöße werden besonders häufig abgemahnt?

Besonders häufig wird beim Verkauf von Wein ein fehlender Allergenhinweis („Enthält: Sulfite“) abgemahnt (LG Trier, Beschluss v. 08.07.2016, 7 HK O 41/15). Oft wird auch die fehlende Angabe des Abfüllers bemängelt. Zu Wein dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben wie z.B. „bekömmlich“ erfolgen (EuGH, Urt. v. 6.9.2012 – C-544/10). Solche Angaben sind bei alkoholischen Getränken nach der Health-Claims-VO untersagt.

 

Unser Tipp

Die hohen Anforderungen an die Kennzeichnung von Wein führen schnell zu Fehlern.

Sie müssen nämlich neben den speziellen europäischen und nationalen Vorgaben zu Wein weiterhin auch die LMIV im Blick haben. Das bedeutet, dass z.B. Angaben zur Nettofüllmenge und zu Allergenen nach wie vor erforderlich sind. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind jedoch kein Zutatenverzeichnis und keine Nährwertdeklaration erforderlich. Einzelheiten zu den Vorgaben der LMIV finden Sie in diesem Rechtstipp der Woche.

 

Wer bei dieser komplexen Materie auf der sicheren Seite sein will, sollte daher lieber einen Anwalt zu Rate ziehen. Unsere Abmahnschutz Enterprise-Kunden finden in Ihrer Rechtsbibliothek ganz bequem Whitepaper zu den Themen LMIV und Verkauf von Wein.

 


 

Über den Autor

Daniel Löwer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH und beschäftigt sich seit Jahren intensiv mit speziellem Produktrecht. Zusammen mit Dr. Carsten Föhlisch hat er bereits mehrere Beiträge u.a. zu den Themen Lebensmittel- und Energieverbrauchskennzeichnung veröffentlicht.