Geschrieben von Admin | Dec 31, 2014 11:00:00 PM
<p>Am 13. Juni 2014 trat das neue Verbraucherrecht in Kraft. Diese Änderung hatte große Auswirkungen auf alle Online-Händler. Damit Sie überprüfen können, ob Sie alles umgesetzt haben, haben wir kurze Video-Seminare erstellt, in denen wir die Änderung en Detail auffühen. Im vierten Teil geht es um die Angabe von Versandkosten und des Liefertermins.</p> <p>Dr. Carsten Föhlisch und Martin Rätze, beide Rechtsexperten bei Trusted Shops, erklären in diesem Video-Seminar das neue Recht nach der Verbraucherrechterichtlinie.</p> <p>In unserem vierten Video gehen wir auf zwei Themenkomplexe ein. Zunächst behandeln wir die Angabe der Versandkosten im Online-Shop.</p> <p>Insbesondere beleuchten wir die Frage, ob die "Erleichterung" im Gesetz zur Angabe von Versandkosten, sofern diese vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, überhaupt einen Anwendungsbereich haben kann. </p> <p>Der zweite Komplex behandelt die Pflicht zur Angabe eines Termins, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern muss. Was genau bedeutet eigentlich Termin? Genaues Datum und evtl. sogar Uhrzeit? Oder reicht es weiterhin zu schreiben, "Lieferung in 2 bis 4 Tagen"? Reicht es gar anzugeben, wann der Artikel versandfertig ist oder ist anzugeben, wann der Artikel beim Verbraucher eintrifft?</p> <p><iframe frameborder="0" src="//www.youtube.com/embed/ed_lXD9MKtE" width="420" height="315" allowfullscreen=""></iframe></p> <h2>Aktuelle Rechtsprechung</h2> <p>Das <a href="http://anwalt-siegburg.de/Urteile/29W1935-14OLGMuenchen.pdf" target="_blank">OLG München (Beschluss v. 8.10.2014, 29 W 1935/14)</a> hat sich bereits mit der Frage der Lieferzeitangabe unter neuem Recht beschäftigt und entschieden, dass es (weiterhin) zulässig ist, die Lieferzeit mit "ca. 2 bis 4 Werktagen" anzugeben.</p> <p>Weiterhin unzulässig sind aber Angaben zur Lieferzeit, die durch Zustäze wie "in der Regel" oder "voraussichtlich" relativiert werden.</p>